Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen des Gewerbeinhabers – Thomas Fellberg, radical Studios (nachstehend Dienstleister genannt), bzw. dessen Beauftragten, sowie Stellvertreter, mit einem Vertragspartner (nachstehend Auftraggeber genannt).
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Gültigkeit, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Dienstleister erbringt seine Leistung im Rahmen einer freien Mitarbeit, als selbstständiger Auftragnehmer im Bereich Veranstaltstechnik, Fernsehen und sonstiger audiovisueller Medien. Spezifische Einzelheiten der Aufträge insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der zu erbringenden Leistung werden separat vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Buchung unaufgefordert über den beabsichtigten Inhalt der Produktion genaue Auskunft zu geben und auf außergewöhnliche Belastungen, wie besondere Arbeitszeiten, besondere Gefährdung, besondere moralische oder seelische Belastung hinzuweisen.
2.2 Eine dauerhafte Beschäftigung ist von beiden Vertragsparteien nicht beabsichtigt und wird nicht begründet.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, während des laufenden Vertragsverhältnisses auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, dies gilt insbesondere auch dann, wenn diese in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zum Auftraggeber (Vertragspartner) stehen. Der Dienstleister ist berechtigt, die vereinbarte Leistung durch eine oder mehrere von ihm beauftragte, qualifizierte Fachkräfte erbringen zu lassen.
2.4. Im Hinblick auf die kreative und/oder journalistische Art der Leistung unterliegt der Dienstleister bei der Durchführung seiner Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Ausübung und Gestaltung seiner Tätigkeit vollkommen frei, mit der Ausnahme, dass er auf besondere projektbezogene Vorgaben des Auftraggebers, wie z.B. Ort und Zeitpunkt der Produktion, Rücksicht zu nehmen hat.
2.5 Für die Abgaben der Sozialversicherungsbeiträge oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei. Dies betrifft nicht die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und Beiträge zur Pensionskasse Rundfunk.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch Annahme des Auftragsangebots auf dem Postweg, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail zustande.
4. Vertragsdauer und Vergütung
4.1 Die Vergütung erfolgt auf der Basis von vereinbarten Tageshonoraren/Tages-Teampreisen, zuzüglich Auslagen und Spesen. (vgl. 4.6,4.7) Die kleinste Abrechnungseinheit ist ein Tageshonorar bzw. Tages-Teampreis. Das vereinbarte Tageshonorar bzw. Tages-Teampreis bezieht sich auf eine Arbeitszeit von bis zu 10 Std. inkl. 1 Std. Pause. Zur Arbeitszeit zählt auch Reisezeit, sowie die Zeiten der für den Auftrag notwendigen Vor- und Nachbereitung der Produktion.
4.2 Für jede angefangene, über die zehnte hinausgehende Arbeitsstunde, betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 11. bis zur 12. Stunde 25%; für die 13. bis zur 14. Stunde 50%; sowie für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 100% zum zehnten Teil des Tageshonorars bzw. Tages-Teampreises (1/10).
4.3 Für Einsätze an Wochenenden und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% für jeden Sonntag bzw. bei aufeinander folgenden Drehtagen für jeden siebten Arbeitstag in Folge und an gesetzlichen Feiertagen 100% zum vereinbarten Tagessatz berechnet. Maßgeblich hierfür ist der Ort der Produktion. Alternativ kann eine Pauschalvereinbarung zu einem erhöhten Tagessatz getroffen werden.
4.4 Der Dienstleister ist berechtigt, vom Auftraggeber für eine vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Abschlagszahlungen sind sofort fällig.
4.5 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Sofern der Auftraggeber nach Ablauf von 30 Tagen mit einer Zahlung in Verzug gerät, schuldet er einen Verzugszinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.6 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.7 Barauslagen, Spesen und andere besondere Kosten, die dem Dienstleister zur Erbringung der Leistung entstehen, sind gegen Rechnungsstellung sofort fällig.
4.8 Reise- und Unterbringungskosten, die zur Erbringung der Leistung anfallen, trägt der Auftraggeber. Verpflegungsmehraufwendungen werden mindestens gemäß den steuerlich abzugsfähigen Tagespauschalen berechnet.
4.9 Bei Nutzung des eigenen PKW zum reinen Personentransport erstattet der Auftraggeber gegen Rechnungslegung die aktuell steuerlich absetzbare Kilometerpauschale von 0,32 € pro Kilometer. Diese erhöht sich um 0,02 € pro Mitfahrer und um weitere 0,20 € bei erhöhtem Transportaufwand z.B. für Gepäck und Ausrüstung. Bei Einsatz eines vom Auftraggeber gestellten Fahrzeuges (auch Mietwagen) trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, von ihm gestellte Fahrzeuge oder Mietwagen ohne Selbstbehalt für den Dienstleister zu versichern (Haftpflicht und Vollkaskoversicherung). Der Dienstleister verpflichtet sich zur sorgfältigen und ordnungsgemäßen Handhabung der gestellten Fahrzeuge. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen.
5. Übertragung von Rechten
5.1 Bis zum vollständigen Zahlungsausgleich bleibt das Werk im Eigentum des Dienstleisters (Eigentumsvorbehalt). Eine Verwertung des vom Dienstleister hergestellten Werkes vor vollständigem Zahlungsausgleich ist dem Auftraggeber untersagt. Sollte der Auftraggeber das Werk dennoch verwerten, tritt er dem Dienstleister bereits jetzt die ihm hierdurch entstehenden Forderungen bis zur Höhe des geschuldeten Betrages ab; der Dienstleister nimmt die Abtretung an.
6. Haftung
6.1 Jegliche Haftung des Dienstleisters (oder seines Vertreters) wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Verpflichtungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt insbesondere auch für Schäden an ihm überlassenen Gegenständen oder Ausrüstung. Die Haftung des Dienstleisters für Sach- und Vermögensschäden ist auf 100.000 Euro beschränkt. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht keine Haftungsbeschränkung des Dienstleisters, hier haftet der Dienstleister nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Eine Haftung entfällt, wenn der Dienstleister die vertraglich vereinbarte Leistung aus von ihm nicht zu vertretendem Grund nicht erbringen kann.
6.3 Für Drehgenehmigungen und Zugangsrechte sowie Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte, Hausrecht, Recht am eigenen Bild, Gagenforderungen etc.) ist der Auftraggeber zuständig.
6.4. Sofern im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausführung des erteilten Auftrages Haus- und Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt werden, haftet der Auftraggeber. Forderungen Dritter, die die Persönlichkeitsrechte oder das Recht am eigenen Bild betreffen regelt der Auftraggeber und stellt den Dienstleister im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei.
7. Abnahme
Ist nach Art des Auftrags eine Abnahme notwendig, gilt folgendes:
7.1 Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt in unseren Geschäftsräumen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Wir werden dem Kunden nach unserer Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung abnahmebereit bei uns bereitsteht. Der Kunde kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang unserer Rechnung den Auftragsgegenstand bei uns abholt und dabei abnimmt.
7.2 Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.
7.3 Entspricht die Leistung von uns den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.
7.4 Erklärt der Kunde sechs Wochen nach Abschluss der Installation durch uns die Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit uns auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.
7.5 Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
7.6 Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Wir werden diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.
8. Software
Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes:
8.1 Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an dem erworbenen Programm ein einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden.
8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.
8.4 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich festzuhalten.
8.5 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.
8.6 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.
8.7 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.
8.8 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
8.9 Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers oder im Wege der Downloadmöglichkeit. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Dies gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderter Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gem. unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.
8.10 Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder Software, ist der Kunde dazu verpflichtet, sich über die Lizenz Bestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu beachten.
8.11 Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dies kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen.
9. Beendigung der Zusammenarbeit
9.1 Der Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Bezüglich einer Ausfallvergütung gelten folgende Fristen:
Bei eintägigen Buchungen ist eine Stornierung bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn kostenfrei möglich, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn fällt eine Ausfallvergütung von 50% der vereinbarten Vergütung an, danach wird die volle Vergütung fällig.
Bei mehrtägigen Aufträgen, auch von nicht zusammenhängenden Tagen, verlängern sich die Stornierungsfristen analog der Dauer des Auftrages, d.h. ein zweitägiger Auftrag ist vier Tage vor Beginn der Produktion kostenfrei stornierbar. Bis 48 Stunden vorher fallen 50%, danach 100% der Vergütung an. Bereits angefallene Kosten und erbrachte Leistungen sind gegen Rechnungslegung zu erstatten.
Wochenend- und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Fristen nicht berücksichtigt. (Beispielsweise ist ein Auftrag mit Auftragsbeginn am Montag nur bis zum vorhergehenden Mittwoch kostenfrei stornierbar.)
9.2 Für Auftragsvolumina von mehr als 10 Tagen ist mit Vertragsabschluss eine gesonderte Regelung zu treffen, die den Dienstleister gegenüber Punkt 9.1 nicht benachteiligt. Sofern die Parteien hiervon absehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung eines Vertrages.
9.3 Ausfall oder Verschiebungen der Produktion, die der Dienstleiter nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Erfüllung des Vertrages. Bei bereits begonnener Produktion gilt die Leistung als erbracht.
9.4 Neu akquirierte Aufträge und ersparte Aufwendungen des Dienstleisters werden im Falle der vorzeitigen Kündigung bei der Berechnung der Vergütung berücksichtigt.
10. Verschwiegenheitsverpflichtung
10.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers sowie über vertrauliche Details der Produktion Stillschweigen zu bewahren.
11. Versicherungen
11.1 Besondere Unfallrisiken, die der Produktionsort beinhaltet, sichert der Auftraggeber durch eine gesonderte Unfallversicherung auf eigene Kosten ab.
12. Salvatorische Klausel
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
13. Sonstiges
13.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
13.2 Gegen Forderungen aus diesem Vertrag kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ansprüchen, die nicht aus diesem Vertrag stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.
13.3 Vertragssprache ist Deutsch.
Stand: Januar 2017